1. er zur Kenntnis genommen hat, dass die als Überbrückungshilfe III+ oder Neustarthilfe+ bezogenen Leistungen steuerbar sind, nach allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und Angaben zum Bezug der Überbrückungshilfen den Finanzbehörden elektronisch übermittelt werden.

Neuer Text

6.

  1. er sich verpflichtet, die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. Anmeldung der Insolvenz vor dem 31. Dezember 2021 und vor Auszahlung der Überbrückungshilfe III+ unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen besteht kein Anspruch und die Überbrückungshilfe ist zurückzuzahlen bzw. nicht zu gewähren.



Aktuelles für die Eltern

der Klassen....


Klasse 1/2 Klasse 3/4 Schule GESAMT