- er zur Kenntnis genommen hat, dass die als Überbrückungshilfe III+ oder Neustarthilfe+ bezogenen Leistungen steuerbar sind, nach allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und Angaben zum Bezug der Überbrückungshilfen den Finanzbehörden elektronisch übermittelt werden.
Neuer Text

6.
- er sich verpflichtet, die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. Anmeldung der Insolvenz vor dem 31. Dezember 2021 und vor Auszahlung der Überbrückungshilfe III+ unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen besteht kein Anspruch und die Überbrückungshilfe ist zurückzuzahlen bzw. nicht zu gewähren.
